Die Novelle beinhaltet zahlreiche Neuerungen vor allem für die vollziehenden Behörden, etwa Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden. Gemeinden und Städte können künftig einfacher Temporeduktionen auf 30 km/h umsetzen - und überwachen.
Tempo 30
Künftig kann die jeweils zuständige Straßenbehörde in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie vor Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen oder Spielplätzen, Krankenhäusern oder Seniorenheimen vereinfacht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern. Einzige Voraussetzung ist laut Ministerium, dass die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern, geeignet ist. An der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten ändert sich aber nichts.
Auch allgemein werde der Prozess zur Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen entbürokratisiert. Diese Verbesserungen helfen dann auch außerhalb der schutzwürdigen Bereiche. Zusätzlich stärken wir die Gemeinden auch bei der Überwachung der Tempolimits. So sollen Gemeinden künftig Radarkontrollen selbst durchführen können. Voraussetzung ist eine entsprechende Übertragungsverordnung des Landes. Bisher konnten die Gemeinden nur dann Radarkontrollen durchführen, wenn sie über einen eigenen Gemeindewachkörper verfügen.
Grünblinken bei Ampeln bleibt die Regel
Grünblinken wird nicht abgeschafft. Auch hier gab es im Vorfeld gegensätzliche Mutmaßungen. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen künftig an stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen spezielle Ampeln errichtet werden, die zufahrende Fahrzeugkolonnen unterbrechen und nach ein paar Sekunden wieder umschalten. Dabei darf aus Gründen der Effizienz auf Grünblinken verzichtet werden. „Die sogenannte ‚Zuflussregelung‘ kann an neuralgischen Auffahrten den Verkehrsfluss auf der Autobahn verbessern und die Staugefahr reduzieren. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich jedoch nichts“, stellt Martin Hoffer abschließend klar.
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