Mit Kaufvertrag Geld und Nerven sparen - Deutschland

5 Jahre, 5 Monate her - 29. Oktober 2018, autobild
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Das Auto ist weg, das Geld nicht angekommen, und vom Amt hagelt es Strafmandate. Probleme, die keiner haben will – und trotzdem passiert es immer wieder. Dabei kann man mit einem Kfz-Kaufvertrag ganz einfach vorbeugen.

Der Kfz-Kaufvertrag bietet Käufern und Verkäufern mehr Sicherheit beim privaten Autokauf. Denn: Richtig ausgestellt, lässt er keinen Spielraum für Nachverhandlungen und stellt sicher, dass beide Parteien nach der Geld- und Schlüsselübergabe beruhigt ihrer Wege gehen können. Lästige Nachverhandlungen oder Klagen sind fast ausgeschlossen. Und falls es doch mal Krach gibt, lässt sich der mit Hilfe eines guten Kfz-Kaufvertrags auch lösen.

Das muss im Kfz-Kaufvertrag drinstehen

Der Kfz-Kaufvertrag muss in zweifacher Ausführung vorliegen. Eine bekommt der Verkäufer, die andere der Käufer. Wichtig: Der Käufer muss volljährig sein, sonst ist der Vertrag ungültig. Folgende Daten werden im Kfz-Kaufvertrag eingetragen:

Daten der Vertragspartner: Vollständige Kontaktdaten und Ausweisnummern von Käufer und Verkäufer. Zur Sicherheit können Kopien der Personalausweise auch nicht schaden. Sollte der Verkäufer nicht der Fahrzeughalter sein, ist eine Vollmacht des Besitzers erforderlich.

Daten zum Fahrzeug: Marke, Modell, Motorleistung, Erstzulassung, Fahrgestell- und ggf. Motornummer, Fahrzeugbrief-Nr. (Zulassungsbescheinigung Teil II), amtliches Kennzeichen, nächste HU und der Kaufpreis. Der Käufer sollte die Angaben im Vertrag mit denen im Fahrzeugschein vergleichen.

Gewährleistung: Beim Verkauf von privat muss keine Gewährleistung gegeben werden. Der Verkäufer muss das allerdings im Vertrag festhalten. Er kann aber Zusicherungen machen: Damit versichert er zum Beispiel, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt, der originale Motor verbaut ist, die Höhe der angegeben Laufleistung stimmt. Auch die Anzahl der Vorbesitzer sollte aufgenommen werden, außerdem Angaben über Zusatzausstattungen, gewerbliche Nutzung und ob es sich um ein importiertes Fahrzeug handelt.

Erklärung des Käufers: Wer auf Nummer sicher gehen will, übergibt den Wagen abgemeldet. Dann spielt es für den Verkäufer nämlich keine Rolle mehr, wann die andere Seite ihn wieder anmeldet. Wichtig: Der Käufer ist vorab darüber zu informieren, damit er sich rote Kennzeichen oder einen Anhänger besorgen kann. Wird der Wagen angemeldet verkauft, sollte sich der Käufer dazu verpflichteten, das Auto innerhalb eines vorab vereinbarten Zeitraums umzumelden. Hier sollten sich die Vertragspartner auf ein festes Datum einigen. Meldet der Käufer das Auto nicht zeitnah nach dem Kauf um, wandern Strafzettel etc. nämlich in den Briefkasten des Verkäufers. Hilfreich ist eine unterschriebene Mitteilung an die Kfz-Versicherung und die Zulassungsstelle. Die ermöglichen dem neuen Besitzer das problemlose Ummelden des Fahrzeugs.

Kfz-Unterlagen und Bezahlung: Unterlagen wie Fahrzeugschein, beide Zulassungsbescheinigungen oder eine Stilllegungsbescheinigung und Untersuchungsberichte (z. B. TÜV, DEKRA, ADAC) werden beigelegt. Auch die Anzahl der Schlüssel für das Fahrzeug muss angegeben werden. In den Zahlungsvereinbarungen wird festgehalten, wie hoch die Kaufsumme ist und ob der Verkäufer sie schon erhalten hat. Verkäufer sollten das Auto und die Schlüssel erst dann übergeben, wenn sie die komplette Summe erhalten haben, am besten in bar.

Übergabebestätigung: Hier unterschreiben die Vertragspartner nach dem Austausch von Geld und Schlüsseln und besiegeln damit den Vertrag. Tipp: Vordrucke im Internet z. B. von Automobilclubs beinhalten in der Regel alle notwendigen Angaben.

Sonderregeln, Gewährleistung und Rücktrittsrechte
Verkäufer sind nicht gleich Verkäufer. Und selbst mit dem besten Kfz-Kaufvertrag kann es noch nach dem Deal zu Problemen kommen.

So funktioniert die Sachmängelhaftung: Der Gesetzgeber schreibt bei einem Kaufvertrag eine Sachmängelhaftung von zwei Jahren vor. Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzt. Wer sein Auto also privat verkauft, der sollte im Kfz-Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausschließen – damit vermeidet er, zu einem späteren Zeitpunkt noch für etwaige Reparaturen aufkommen zu müssen. Denn stellt der Käufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf fest, dass das Auto Mängel aufweist, wird davon ausgegangen, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Deals vorlag oder absehbar war. Der Verkäufer muss also nachweisen, dass der Schaden durch das Verschulden des Käufers entstand. Erst ab dem siebten Monat nach Kauf liegt die Beweislast dann beim Käufer.

Wichtig: Damit der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt, muss der Kfz-Kaufvertrag folgenden Passus enthalten: "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit." Findet dieser Passus keine Erwähnung, dann ist der gesamte Abschnitt zum Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam. Unter die vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Verkäufers fällt zum Beispiel die arglistige Täuschung.

Arglistige Täuschung: Eine Vielzahl von Verhaltensweisen können sich als arglistige Täuschung darstellen und kommen deshalb als Anfechtungsgrund für den Kfz-Kaufvertrag in Betracht. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss der Verkäufer vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also von Mängeln am Auto gewusst oder diese zumindest für möglich gehalten und bewusst verschwiegen haben. Sollte eine arglistige Täuschung vorliegen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Komplette Kaufsumme gegen Austausch des Fahrzeuges zurückzuerstatten.

Zu den häufigsten Täuschungen gehören:

  • Falsche Angaben zum Fahrzeug
  • Unfallwagen als unfallfrei verkauft
  • Karosserieschäden ohne Unfall
  • Fahrzeugaufbereitung
  • Angaben zu Alter, Baujahr, Vorbesitzer und Vorbenutzung
  • (EU-) Import/ Reimport
  • Motorschäden
  • Gesamtlaufleistung und Tachostand
  • Katalysator, Schadstoffausstoß, Kfz-Steuer (-vergünstigung)
  • Verletzung div. Aufklärungspflichten

Selbstständige Verkäufer: Sind Sie beruflich selbstständig? Dann müssen Sie beim Autoverkauf eventuell doch Gewährleistung einräumen. Nämlich dann, wenn nicht Ihr Privater, sondern ein Firmenwagen unter den Hammer kommt. Das kann auch dann gelten, wenn Sie den Wagen privat nutzen. Achten Sie darauf, wer als Fahrzeughalter eingetragen ist. Steht dort der Name Ihrer Firma, weil Sie Steuern sparen wollten, dann müssen Sie auch Gewährleistung einräumen. Für den Gebrauchtwagenverkauf bedeutet das mindestens ein Jahr Sachmängelhaftung.

So fechten Sie den Kfz-Kaufvertrag an

Um den Vertrag anzufechten, muss der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung eindeutig und bedingungsfrei erklärt haben. Er muss dem Vertragspartner also mitteilen, dass er den Vertrag für ungültig erklären möchte. Am besten schriftlich und per Einschreiben, damit der Verkäufer später nicht behaupten kann, von nichts gewusst zu haben. Stellt sich der Verkäufer nach der Beschwerde quer, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Lenkt der Verkäufer dann immer noch nicht ein, kann der Käufer vor Gericht Klage einreichen. Das muss er allerdings innerhalb eines Jahres nach der Beschwerde beim Käufer tun bzw. in den ersten zehn Jahren nach dem Kauf.

Der Autokauf  muss aber nicht in jedem Fall rückgängig gemacht werden. Der Käufer kann der anderen Partei auch eine Frist zur Behebung des Mangels – sofern möglich – setzen. Dem Verkäufer muss dafür eine Frist gewährt werden, die ihm genügen Zeit zur Behebung lässt. Sollte er dem nicht nachkommen können oder wollen, kann der Verkäufer das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis auslösen. Damit wird der Kaufvertrag aufgelöst, das Auto geht an wieder an den Verkäufer, der Käufer erhält sein Geld im vollen Umfang zurück.

Darum ist der Vertrag für beide Parteien wichtig

Verkäufer:

  • Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen
  • Käufer verpflichtet sich zu schneller Ummeldung des Fahrzeugs
  • Klare Auflistung aller Zahlungsdetails
  • Meistens keine lästigen Nachverhandlungen mit dem Käufer

Käufer:

  • Zusicherungen über Zubehör, genauen Kilometerstand, Zustand des Fahrzeugs und seine Vergangenheit
  • Schutz vor arglistiger Täuschung
  • Klare Identifikation von Auto und Verkäufer
  • Leichte Um- oder Anmeldung nach dem Kauf

Zusammengefasst: Das Wichtigste zum Kaufvertrag

  • Nur mit vollständigen Angaben zu Vertragspartnern und Fahrzeug ist der Vertrag rechtskräftig
  • Barzahlung bei Übergabe vereinbaren
  • Als Privatverkäufer Sachmängelhaftung ausschließen
  • Zusicherungen im Vertrag festhalten (Ausstattungsmerkmale, Importfahrzeug etc.)
  • Fahrzeug abgemeldet verkaufen oder Erklärung für Zulassungsstelle und Kfz-Versicherung ausfüllen
  • Alle zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen und Schlüssel übergeben
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