Bordsteinparken vor dem Aus? Das bedeutet das neue Urteil!: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden

5 Monate, 1 Woche her - 10. Juni 2024, autozeitung
Bordsteinparken vor dem Aus? Das bedeutet das neue Urteil!: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden
Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg ist in Deutschland verboten und trotzdem gängige Praxis. Das könnte sich mit einem im Juni 2024 gefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ändern.

WAS IST GEHWEGPARKEN?
Das "aufgesetzte Parken" – in der Umgangssprache meist Gehwegparken oder Bordsteinparken genannt – ist das Parken mit zwei Rädern auf einem Bürgersteig. Dabei spielt es keine Rolle, ob man in Fahrtrichtung mit einer Seite oder quer zur Fahrtrichtung mit einer Achse auf dem Gehweg steht. Besonders in Innenstädten mit kritischer Parkplatzsituation ist das Gehwegparken üblich. Problematisch ist jedoch, dass dabei Fußgänger:innen behindert werden können – insbesondere Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfen und somit größerem Platzbedarf.

WIRD DAS PARKEN AUF DEM GEHWEG BESTRAFT?
Unter anderem § 12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Parken am Straßenrand: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, [...] sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." Diese Klausel schließt das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich aus. Laut dem Bußgeldkatalog werden bei einem Verstoß 55 Euro fällig. Behindert man dabei eine andere Person oder parkt länger als eine Stunde, beläuft sich die Strafe auf 70 Euro und einen Punkt in Flensburg. Parkt man länger als eine Stunde auf dem Gehweg und behindert dabei zusätzlich jemanden, fallen 80 Euro und ein Punkt an.

 WO IST DAS GEHWEGPARKEN ERLAUBT?
Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel: Ist die entsprechende Variante von Verkehrszeichen 315 angebracht, die ein seitlich auf dem Gehweg parkendes Auto zeigt, ist das aufgesetzte Parken erlaubt. Um den Lieferverkehr auszuschließen, gilt das jedoch nicht für Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von 2,8 t überschreiten. Dazu zählen inzwischen jedoch auch schwere Pkw wie VW Touareg, Mercedes G-Klasse oder BMW i7. Im Zweifel schafft ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Abhilfe, die das zulässige Gesamtgewicht im Zulassungsstaat unter dem Kürzel F.2 führt.

WELCHES URTEIL WURDE IM JUNI 2024 GEFÄLLT?
Fünf Hauseigentümer:innen aus Bremen hatten bereits 2016 von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde erfolglos eine konsequente Umsetzung des Parkverbots auf dem Gehweg gefordert. Der Fall ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, das im Juni 2024 ein Urteil fällte. Demnach können Anwohner:innen nun von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden verlangen, gegen Falschparkende vorzugehen. Auch wenn das nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist und den Behörden nach wie vor Spielraum bleibt, spricht Henning J. Bahr –Fachanwalt für Verwaltungsrecht – gegenüber der Deutschen Presse-Agentur von einem "wegweisenden" Urteil.

WAS BEDEUTET DAS URTEIL KONKRET?
Ganz so drastisch, wie es zunächst aufgefasst werden könnte, ist die Entscheidung nicht. So muss durch das Parken auf dem Gehweg laut dem Bundesverwaltungsgericht eine "erhebliche Einschränkung" gegeben sein, was durchaus Interpretationsspielraum lässt. Außerdem erwirken nur direkt Anwohnende etwas bei der Straßenverkehrsbehörde, wenn sie Fahrzeuge melden, die auf ihrer Straßenseite und im Bereich bis zur nächsten Einmündung aufgesetzt auf dem Gehweg parken. Im konkreten Fall aus Bremen entschied das Bundesverwaltungsgericht zudem, dass die Behörde nicht unmittelbar in den Bereich der Kläger:innen eingreifen muss. Stattdessen genügt auch ein allgemeines Konzept zur Umsetzung der Regelung, das möglicherweise andere, noch kritischere Bereiche priorisiert. Gänzlich dulden können wird die Stadt Bremen das Parken auf dem Gehweg jedoch künftig nicht.

WAS ÄNDERT SICH MIT DEM URTEIL FÜR AUTOFAHRENDE?
Grundsätzlich ändert sich nichts: Wenn nicht anders ausgewiesen, ist und bleibt das aufgesetzte Parken auf dem Gehweg verboten. Will man also auf der sicheren Seite sein, sollte man nach wie vor einen zulässigen Parkplatz suchen – zumal die Strafen wie oben aufgelistet saftig ausfallen. Auch wenn das aufgesetzte Parken bislang teilweise von örtlichen Behörden toleriert wurde, wäre es denkbar, dass das Urteil auch über die Bremer Stadtgrenzen hinaus Wirkung zeigt. Möglicherweise bemühen sich also auch andere Kommunen vermehrt um eine Einhaltung der Regelung. Eine Lösung könnte jedoch neben vermehrten Bußgeldern auch das Ausweisen zusätzlicher Zonen sein, in denen das Bordsteinparken erlaubt ist.

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