Ab 1. März gilt auch für diese Klasse das bei den Autos bereits eingeführte „3-2-1 Intervall“ für die Begutachtungsfrist.
Das bedeutet, dass Halter von Fahrzeugen der L-Klasse ihre Maschinen fortan drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten sowie jeder weiteren Begutachtung überprüfen lassen müssen.
Die Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches nunmehr eine längere Frist, als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
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