Kein privater Versicherungsschutz für Extremraser

3 Jahre, 4 Monate her - 07. Juli 2021, Krone Zeitung
Kein privater Versicherungsschutz für Extremraser
Raser müssen auf österreichischen Straßen nicht nur demnächst mit deutlich höheren Strafen rechnen, in einem richtungsweisenden Urteil stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt auch klar, dass der private Versicherungsschutz entfällt, wenn der Unfall durch extreme Raserei ausgelöst worden ist.

Eine Versicherung hat ein entsprechendes Verfahren in allen drei Instanzen gewonnen. Anlass war ein illegales Straßenrennen im Oktober 2017 bei Weikersbach nahe Saalfelden (Pinzgau), das in einem schweren Unfall geendet hat. Der Kläger, ein inzwischen 25-jähriger Mann, stieg auf der B311 aufs Gas und überholte einen zweiten Autofahrer „unter Mitbenützung eines Abbiegestreifes und Überfahren einer Sperrlinie bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h“, wie es im OGH-Urteil heißt. Und das in einem Tempo-80-Abschnitt mit Überholverbot.

Beim Einscheren nach dem Überholen krachte sein Fahrzeug gegen ein anderes Auto: Der 25-Jährige wurde lebensgefährlich verletzt, er war in dem Wrack, das zu brennen begann, eingeklemmt. Ein in der Nähe wohnender Feuerwehrmann löschte noch vor Eintreffen der Einsatzkräfte den Brand per Handfeuerlöscher und rettete dem Unfallfahrer dadurch wohl das Leben. Dessen Freundin sitzt seither im Rollstuhl, vier weitere Beteiligte wurden ebenfalls verletzt, darunter eine schwangere Frau.

Private Unfallversicherung verweigert die Zahlungund gewinnt
Strafrechtlich kamen beide Lenker mit bedingten Haftstrafen von einigen Monaten und unbedingten Geldstrafen von einigen Tausend Euro davon. Das Oberlandesgericht Linz hatte dem vorbestraften Zweitangeklagten im Vorjahr den unbedingten Teil seiner Strafe sogar noch erlassen - unter anderem wegen der „überlangen Verfahrensdauer“.

Wegen seiner Verletzungen, die 30 Operationen nach sich zogen und zu einer 70-prozentigen Invalidität des Unfalllenkers führten, forderte dieser von seiner privaten Unfallversicherung knapp 58.500 Euro Entschädigung für die erlittenen Gesundheitsschäden. Und damit blitzte er jetzt endgültig ab. Der Kläger hatte argumentiert, er sei nur wegen zweier Fahrlässigkeitsdelikte strafrechtlich verurteilt worden, daher sei die Versicherung zur Deckung seines erlittenen Schadens verpflichtet.
Der OGH urteilte allerdings: Nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen aus dem Jahr 2012 „ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich durchgeführt oder versucht wird“. Eine gerichtlich strafbare Handlung sei außerdem nicht zwingend Voraussetzung für einen Risikoausschluss der Versicherung.

Der Kläger muss zusätzlich knapp 2300 Euro Verfahrenskosten übernehmen.

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