Die Sommermonate sind aufgrund der Witterung und des geringeren Verkehrsaufkommens starke Baustellenmonate. Neben großen Infrastrukturprojekten, die oftmals schon monatelang bekannt und angekündigt sind, gibt es aber auch zahlreiche kleinere Bauaktivitäten, die Pkw-Besitzer durchaus überraschen können. Und so kann es schon vorkommen, dass man vom Urlaub zurückkommt, und plötzlich parkt das eigene Auto im absoluten Halteverbot, weil eben vor kurzem eine Baustelle eingerichtet wurde. Tatsächlich kann ein mehrtägiger Urlaub bereits ausreichen, um in eine derartige Situation zu gelangen.
Die gute Nachricht: Der Autobesitzer muss weder Strafe noch Abschleppkosten zahlen, sagt ARBÖ-Rechtsexperte Gerald Hufnagel: „Bei Aufstellen der Parkverbotstafeln wird eine Liste mit den im Baustellenbereich befindlichen Fahrzeugen angefertigt und der Polizei übergeben. Wer vor der Aufstellung im späteren Verbotsbereich gestanden ist, hat keine Strafe oder Kosten zu befürchten, auch wenn das Fahrzeug mittels Abschleppung entfernt wurde. Und es gibt auch keine Bestimmung, die die Dauer des Parkens beschränkt und keine Verpflichtung das Fahrzeug regelmäßig zu besuchen.“
Wer allerdings dennoch eine Strafe erhält - weil zum Beispiel die angefertigte Liste nicht komplett ist oder das Verkehrszeichen verstellt wurde - sollte gegen die Strafe Einspruch erheben, rät der Experte. Gegen die Kosten einer allfälligen Abschleppung ist zusätzlich das Rechtsmittel einer „Vorstellung“ zu ergreifen. „Diese entspricht einem Einspruch, wird im Fall einer zivilrechtlichen Forderung aber nicht so genannt.“
Wann die Behörde die Baustelle ankündigen muss, ist in Österreich übrigens nicht eingeitlich geregelt. „In Wien beispielsweise werden Baustellen mindestens 24 Stunden davor angekündigt. Ausnahmen bilden natürlich Spontangebrechen, wie ein Wasserrohrbruch oder Bruch der Betondecke.“ Im Regelfall werden Baustellen und damit einhergehende Halteverbotsschilder aber mehrere Tage vor Beginn per Verkehrszeichen angekündigt.
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