Die zweite Corona-Welle in Deutschland ist in vollem Gange. Es werden wieder deutlich erhöhte Zahlen (bei deutlich mehr Tests) gemeldet, Bund und Länder haben für vier Wochen bis Ende November eine Art "Lockdown light" verkündet. Das heißt: verschärfte Regeln und Einschränkungen zur Eindämmung des Virus. Auch Autofahrer sind gefordert, mit Selbstdisziplin zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beizutragen. Zumal immer mehr Menschen wieder ihr Auto benutzen, wodurch die Straßen voller und sowohl Staus als auch die im Wagen verbrachte Zeit länger werden. Was muss man im Auto nach aktuellem Stand der Dinge beachten? Wie viele Insassen sind in einem Fahrzeug erlaubt? Welche Corona-Regeln gelten?
"Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren", heißt es auf einer Infoseite der Bundesregierung. Es gilt die mittlerweile bekannte "AHA"-Formel (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske), inzwischen erweitert um ein L (wie Lüften) und ein weiteres A (wie App benutzen, gemeint ist die Corona-Warn-App). Allerdings ist der Kampf gegen die Corona-Pandemie auch Ländersache, Regeln speziell für Autofahrer werden nicht überall explizit erwähnt.
Keine Maskenpflicht beim Autofahren
In der Strategie von Bund und Ländern sind unter anderem Kontaktbeschränkungen im privaten wie öffentlichen Raum auf maximal zehn Personen vorgesehen. Somit dürfen weiterhin theoretisch zehn Personen in einem Auto unterwegs sein. Eine Pflicht zum Tragen einer Corona-Schutzmaske wie in Bus und Bahn besteht im Auto nicht – schon gar nicht für den Fahrer, wenn er allein unterwegs ist. Ausnahmen sind der praktische Unterricht oder eine Prüfungssituation in einer Fahrschule. Zudem ist das Stoßlüften gerade in einem Auto ratsam und auch problemlos umsetzbar.
Corona-Schutzmaske nicht an den Innenspiegel hängen
Allerdings gibt es beim Tragen von Schutzmasken Einschränkungen am Steuer. Um die Identifizierung des Fahrers bei Verkehrsverstößen zu ermöglichen, darf laut dem Verkehrsrechtsexperten Uwe Lenhart (Frankfurt/Main) "das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt" werden, dass er "nicht mehr erkennbar ist". Bei Zuwiderhandlung drohten demnach 60 Euro Bußgeld. In den meisten Bundesländern ist jedoch die Polizei von den Behörden angewiesen, bei Kontrollen mit Augenmaß vorzugehen. Der ADAC mahnt zudem, die Schutzmaske während der Fahrt nicht am Innenspiegel hängen zu lassen, da diese die Sicht einschränken und für Ablenkung sorgen könnte.
Übernachtungsverbot für Touristen
Besondere Auswirkungen hat das neue Maßnahmenpaket für (Auto-)Reisende. Die soll es nämlich möglichst im November gar nicht geben. Zwar ist es rechtlich nach wie vor erlaubt, einen Tagesausflug an die See oder in die Berge zu machen. Hotels und ähnliche Anbieter dürfen aber keine touristischen Übernachtungsangebote mehr machen. Erlaubt sind nur noch Beherbergungen bei wichtigen Dienstreisen. Ein vorgelegter negativer Coronatest ändert daran nichts. Die Bundesregierung appelliert in ihrem Beschlusspapier generell an alle Bürgerinnen und Bürger, im November auf private Reisen und Besuche zu verzichten.
Bereits zuvor hatte das umstrittene Beherbergungsverbot in vielen Bundesländern Touristen aus Risikogebieten das Übernachten in Hotels oder vermieteten Unterkünften untersagt, wenn sie nicht einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können (nähere Informationen gibt es hier).
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