
Ein E-Scooter ist ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt (Achtung, in Österreich gilt die Maximalleistung, warnt der ÖAMTC) und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist.
Bremsen, Licht und Reflektoren sind Pflicht – die größte Neuerung bei der Ausrüstungsbestimmung ist sicherlich der Blinker, der jetzt verpflichtend ist. Der muss jeweils an den Lenkerenden angebracht werden und muss die gleiche Blinker-Frequenz haben wie auch beim Auto. Das Rücklicht darf auch blinken, das vordere muss ruhig leuchten.
Zusätzlich braucht es eine Hupe oder eine Klingel, eine Bremse, ein Vorderlicht und ein Rücklicht bei schlechter Sicht und Reflektoren in weißer, gelber und roter Farbe. Wenn man so einen Ausrüstungsgegenstand nicht hat, dann muss man jedes Mal für jeden einzelnen Strafe bezahlen. Die reicht bis zu 726 Euro pro fehlendem Ausrüstungsgegenstand.
Die Ausstattungspflichten gelten unabhängig davon, wann der E-Scooter gekauft oder in Verkehr gebracht wurde. Man muss also nachrüsten, wenn etwas fehlt. Die Blinker dürfen ausschließlich an den Lenkerenden angebracht werden und nicht etwa am Helm, am Kotflügel oder an der Lenkerstange. Wenn es kein passendes Nachrüstset für Blinker an den Lenkerenden gibt, darf man nicht fahren.
Es sind die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten. Insbesondere gilt sinngemäß die Benützungspflicht für Radfahranlagen. Gibt es keinen Radweg, einen Geh- und Radweg oder einen Mehrzweckstreifen, fährt man auf der Straße. Nicht auf dem Gehsteig. Die Benützung von Fahrradstraßen ist erlaubt. Auch Radfahrerüberfahrten sind zu benützen.
Das Befahren von Schutzwegen zum Queren der Fahrbahn ist verboten.
Das Befahren von Fußgängerzonen mit E-Scootern ist grundsätzlich verboten. Ist jedoch das Radfahren gestattet, so darf dort auch mit E-Kleintretrollern gefahren werden, wobei die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen ist.
Mit einem E-Scooter darf man maximal 25km/h werden.
Eine zweite Person darf nicht am E-Scooter mitfahren – es ist verboten. Es darf immer nur eine Person fahren, unabhängig von Alter oder Größe. Auch keine Kinder.
Ab zwölf Jahren, bzw. ab zehn bzw. neun Jahren mit einem Radausweis. Kinder unter zwölf Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein und müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Lenker unter 16 Jahren müssen beim Fahren einen Helm tragen.
Für Fahrer von E-Scootern und E-Bikes gilt nun ein gesetzliches Alkohollimit von unter 0,5 Promille (früher 0,8 Promille). Auch hier hält man sich im Sinne der Sicherheit jedoch am besten an das Motto: „Don‘t drink and drive!“
E-Scooter müssen, wie auch Fahrräder, so abgestellt werden, dass sie „nicht umfallen oder den Verkehr behindern können“. Selbstverständlich dürfen E-Scooter an Radabstellanlagen abgestellt werden.
Sowohl für E-Bike als auch E-Scooter gilt: Während der Fahrt ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten.
E-Scooter brauchen keine Versicherung in Österreich. Es ist aber wichtig zu klären, ob der eigene Roller von einer privaten Haftpflichtversicherung mit umfasst ist, z.B. im Zusammenhang mit der Haushaltsversicherung, sodass damit verursachte Schäden abgedeckt sind.
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