
Am 6. Jänner 2024 kaufte ein Niederösterreicher in Axams zu einem Kaufpreis von 7000 Euro einen Pkw der Marke/Type BMW 116d, F20 mit 200.000 Kilometern am Tacho. Die Erstzulassung des Fahrzeuges stammt vom 27. Dezember 2011. Der Wagen verfügt über einen Dieselmotor – einen 4-Zylinder-Motor, der nach EU 5 typengenehmigt wurde. Hätte der Erwerber gewusst, dass der Wagen vom Dieselskandal betroffen ist, hätte er vermutlich von einem Kauf abgesehen
Jedenfalls zog der Käufer vor Gericht. Nun liegt das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vor. Es ist rechtskräftig, eine Revision ist jedenfalls unzulässig. „Hervorzuheben ist, dass dies nach unserer Einschätzung das erste Mal ist, dass ein österreichisches Obergericht diesen Rechtsverstoß bei BMW ausdrücklich festgestellt hat“, lässt Verteidiger Michael Poduschka gegenüber der „Krone“ aufhorchen.
15 Prozent des Kaufpreises retour
Das Gericht sprach einen Schadenersatz in der Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises von 7000 Euro zu – also in Summe 1050 Euro. Hinzu kommen vier Prozent Zinsen sowie die Verfahrenskosten von knapp über 6000 Euro.
„Abgasreinigung erfolgt erst ab 12° Celsius“
„Begründet wurde dies vor allem damit, dass bei den gegenständlichen BMW-Motoren die Abgasreinigung erst ab einer Außentemperatur von über 12°C ordnungsgemäß erfolgt. Bereits ab 10°C wird die Reinigung deutlich reduziert, ab 0°C vollständig deaktiviert“, erklärt Poduschka. Das Gericht habe weiters „ausdrücklich“ festgestellt, „dass diese Abschaltung nicht ausschließlich dem Motorschutz dient“.
Spannend auch: „Im Ergebnis liegt bei den EU-5-Fahrzeugen mit dem Motor N47 (Baujahr 2007 bis 2015) derselbe technische und rechtliche Sachverhalt vor wie beim bekannten Diesel-Skandalmotor von Volkswagen (EA189): In beiden Fällen wird die Abgasreinigung temperaturabhängig in einem Bereich reduziert, der einen Großteil der üblichen Betriebsbedingungen umfasst“, erläutert der Rechtsanwalt.
Warum liegt erst jetzt ein derartiges Urteil vor? „Es hat deshalb so lange gedauert, da es BMW bislang offenbar gelungen ist, obergerichtliche Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu vermeiden“, sagt Poduschka.
Augenscheinlich verfolge der Autokonzern auch beim Nachfolgemotor B47 (ab 2014 verbaut) eine vergleichbare prozessuale Strategie. „Es entsteht der Eindruck, dass höchstgerichtliche Entscheidungen – insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof – vermieden werden sollen, indem betroffenen Klägern Ablösezahlungen angeboten werden.“ Dadurch habe sich für sämtliche Diesel-Fahrzeuge von BMW mit einem Erstzulassungsdatum zwischen dem Jahr 2008 und 31. August 2018 eine für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen derzeit „äußerst günstige Ausgangssituation“ ergeben, speziell wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sei.
Weitere Betroffene könnten nun profitieren
„Während zu Beginn des Abgasskandals vor allem VW im Fokus stand, stellt sich jetzt heraus, dass die anderen Fahrzeughersteller bei Dieselmotoren genauso gegen Gesetze verstoßen haben. Für jedes Dieselfahrzeug mit Erstzulassung vor 1. September 2018 müsste man Schadenersatz erhalten“, betont Poduschka.
„Begründet wurde dies vor allem damit, dass bei den gegenständlichen BMW-Motoren die Abgasreinigung erst ab einer Außentemperatur von über 12°C ordnungsgemäß erfolgt. Bereits ab 10°C wird die Reinigung deutlich reduziert, ab 0°C vollständig deaktiviert“, erklärt Poduschka. Das Gericht habe weiters „ausdrücklich“ festgestellt, „dass diese Abschaltung nicht ausschließlich dem Motorschutz dient“.
Spannend auch: „Im Ergebnis liegt bei den EU-5-Fahrzeugen mit dem Motor N47 (Baujahr 2007 bis 2015) derselbe technische und rechtliche Sachverhalt vor wie beim bekannten Diesel-Skandalmotor von Volkswagen (EA189): In beiden Fällen wird die Abgasreinigung temperaturabhängig in einem Bereich reduziert, der einen Großteil der üblichen Betriebsbedingungen umfasst“, erläutert der Rechtsanwalt.
Warum liegt erst jetzt ein derartiges Urteil vor? „Es hat deshalb so lange gedauert, da es BMW bislang offenbar gelungen ist, obergerichtliche Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu vermeiden“, sagt Poduschka.
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