Erstes Urteil gegen Park-Abzocke bei Besitzstörung

3 Jahre her - 18. Dezember 2021, Krone Zeitung
Erstes Urteil gegen Park-Abzocke bei Besitzstörung
Es ist eine bekannte Situation für manche Autofahrer: Ein kurzes Parken auf einem fremden Grundstück führt in Folge zu einem Anwaltsschreiben, mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und zwischen 300 und 450 Euro zu bezahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat nun ein erstmaliges Urteil über die Höhe solcher Kosten erwirkt. Das Landesgerichts für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien deckelte Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben bei knapp 70 Euro.

Besitzschutz sei ein wichtiges Rechtsinstitut in der Rechtsordnung und diene dazu, „Störungshandlungen“ abzustellen. Für manche Unternehmen wurde das Geschäft mit dem Besitzschutz jedoch zur lukrativen Einnahmequelle, kritisierte der VKI. 
Ein seit Jahren drängendes Problem, sagt der ÖAMTC, der nach eigenen Angaben Hunderte Anfragen von Mitgliedern bekommt: „Stellt man sein Fahrzeug auch nur kurz auf einem fremden Grundstück ab - in manchen Fällen reicht es sogar, nur dort zu wenden - erhält man Tage oder Wochen später ein anwaltliches Schreiben mit der Androhung einer Besitzstörungsklage“, so der Klub. „Oft passiert die ‘Störungshandlung‘ sogar unwissentlich, beispielsweise an aufgelassenen Supermarkt-Parkplätzen oder Grundstücken, die überhaupt nicht abgesperrt oder durch Beschilderung als Privatbesitz erkennbar sind“, so Jurist Martin Hoffer.

Besitzschutz sei ein wichtiges Rechtsinstitut in der Rechtsordnung und diene dazu, „Störungshandlungen“ abzustellen. Für manche Unternehmen wurde das Geschäft mit dem Besitzschutz jedoch zur lukrativen Einnahmequelle, kritisierte der VKI. 
Ein seit Jahren drängendes Problem, sagt der ÖAMTC, der nach eigenen Angaben Hunderte Anfragen von Mitgliedern bekommt: „Stellt man sein Fahrzeug auch nur kurz auf einem fremden Grundstück ab - in manchen Fällen reicht es sogar, nur dort zu wenden - erhält man Tage oder Wochen später ein anwaltliches Schreiben mit der Androhung einer Besitzstörungsklage“, so der Klub. „Oft passiert die ‘Störungshandlung‘ sogar unwissentlich, beispielsweise an aufgelassenen Supermarkt-Parkplätzen oder Grundstücken, die überhaupt nicht abgesperrt oder durch Beschilderung als Privatbesitz erkennbar sind“, so Jurist Martin Hoffer.

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