Hier ein Überblick darüber, was schon jetzt bekannt oder absehbar ist, von Verkehrsstrafen über die Parkbewirtschaftung bis hin zur steigenden NoVA und der Elektroautoförderung.
Strengere Strafen für Schnellfahren: Eine Anhebung der Strafrahmen für Rasereidelikte bis zu 5000 ist denkbar, ebenso eine Beschlagnahme von Fahrzeugen, mit denen Schnellfahrdelikte begangen wurden, um die Strafzahlung sicherzustellen. Kommen soll auch eine Strafdrohung für illegale Wettrennen. „Der Forderungskatalog aus dem Bereich der Grünen lässt noch eine Menge an möglichen weiteren Forderungen erahnen", sagt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer.
Digitaler Führerschein: Für Handysignatur- bzw. Bürgerkarten-Inhaber sollen ab Frühling 2021 Führerschein und Zulassungsschein als digitale Varianten am Smartphone verfügbar gemacht werden.
Parken in Wien: In Wien steht eine Neuordnung der Parkraumbewirtschaftung bevor, wobei Details hier noch nicht bekannt sind. Von einer umfassenden Neuorganisation bis zu einer bloßen Ausweitung der bestehenden Kurzparkzonen - mit Tariferhöhung - ist alles möglich, so der ÖAMTC.
Autobahn-Vignette: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die Vignettentarife angepasst und für 2021 um 1,5 Prozent angehoben. Somit kostet die Pkw-Jahresvignette im kommenden Jahr 92,50 Euro, jene für Motorräder 36,70 Euro. Die Zwei-Monats-Vignette kostet 27,80 für Pkw bzw. 13,90 Euro für Motorräder, die Zehn-Tages-Vignette 9,50 Euro für Pkw bzw. 5,50 Euro für Motorräder.
Gelegenheitsverkehrsgesetz-Novelle: Ab 1. Jänner 2021 tritt die neue Regelung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Kraft. Damit werden Taxis und Mietwagen zu einem Einheitsgewerbe zusammengelegt. U.a. entfällt für Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes abgeschlossen werden, die Taxameterpflicht. Außerdem können Fahrtkosten mit anderen Fahrgästen geteilt werden.
Gurtwarner sind künftig auch für Beifahrer- und Rücksitze in neu zugelassenen Fahrzeugen vorgeschrieben. Die Typisierung ist bereits seit 1. September 2019 nur noch mit kompletter Gurtwarnerversorgung möglich, ab 1. September 2021 gilt das nun auch für jede Neuzulassung.
Digitaler Radioempfang ist bereits seit 21. Dezember 2020 vorgeschrieben. Konkret muss in allen neu zugelassenen Fahrzeugen der Klasse M ein Empfänger eingebaut sein, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk (z. B. DAB+) ausgestrahlt werden, ermöglicht.
Förderung für den Kauf von E-Autos: Für Privatpersonen bleibt die Förderung unverändert (. 5000 Euro für privat angeschaffte E-Pkw, 2500 Euro für Plug-in-Hybride). Die Förderung für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine reduziert sich ab dem kommenden Jahr von derzeit noch 5000 Euro auf 4000 Euro bei reinen Batterie-Elektrofahrzeugen und von 2500 Euro auf 2000 Euro pro Fahrzeug bei Plug-in-Hybriden.
Für Privatpersonen ändern sich auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung: Die aktuell noch bestehende Diskrepanz in den Fördervoraussetzungen zwischen Privatpersonen und Betrieben wird ab 2021 beseitigt. Die Brutto-Anschaffungspreisgrenze wird bei Privatpersonen von derzeit max. 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben, wodurch ab dem kommenden Jahr für Private wie auch für Betriebe dieselbe Anschaffungspreisgrenze gilt.
Förderung von Elektro-Ladeinfrastruktur: Ist aktuell zum Erhalt der Förderung für eine private Ladestation noch der gleichzeitige Kauf eines E-Pkw notwendig, wird ab Beginn des Jahres 2021 der Bonus für private E-Ladeinfrastruktur unabhängig von der Anschaffung eines E-Pkw beantragt werden können.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die einmalig für Neufahrzeuge fällig ist, wird künftig Jahr für Jahr deutlich teurer. Schon mit Jahreswechsel steigt sie für gut die Hälfte aller neuen Pkw. In jenen Fällen, in denen es teurer wird, steigt der NoVA-Satz um einen Prozentpunkt. Das bedeutet beispielsweise bei einem Auto um 30.000 Euro netto in der Regel ein Plus von 300 Euro gegenüber 2020. Der Höchststeuersatz wird von 32 auf 50 Prozent angehoben.
Die NoVA steigt für Pkw im Juli 2021 nochmals und anschließend jährlich bis zumindest ins Jahr 2024 massiv. Ganz besonders trifft es größere und damit verbrauchsstärkere Autos, letztlich trifft es aber fast alle Neuwagenkäufe, vom Kleinwagen bis zum Van für die Familie: So zahlt man zum Beispiel für einen Hyundai i10 1.0 Benziner im Jahr 2021 noch keine NoVA, im Jahr 2024 sind aber selbst bei diesem Kleinwagen 104 Euro fällig. Familien mit größerem Platzbedarf müssten für einen VW Sharan Family 1,4 TSI im Jahr 2024 sogar rund 3.000 Euro zusätzlich an NoVA bezahlen.
Ab 1. Juli 2021 fällt auch für Klein-Lkw, wie zum Beispiel Kastenwagen, aber auch Pick-ups NoVA an. Wie auch bei Pkw wird es anschließend jährlich bis zumindest ins Jahr 2024 Verschärfungen hierbei geben. Bei den jährlichen Verschärfungen für Pkw und Klein-Lkw wird gleich an mehreren Schrauben gedreht: Sinkende CO2-Abzugswerte und Malus-Grenzwerte sowie steigende Malus-Beträge und Anhebungen beim Höchststeuersatz sind vorgesehen.
Für Motorräder soll - ebenfalls ab 1. Juli - eine Anhebung des NoVA-Höchststeuersatzes von 20 auf 30 Prozent des Nettopreises kommen.
Wichtig zu wissen - für die NoVA-Erhöhung per 1. Juli 2021 gibt es auch eine Übergangsregelung: Wer vor dem 1. Juni 2021 einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag beim Händler für ein Neufahrzeug abschließt, das vor dem 1. November 2021 geliefert wird, der zahlt noch die NoVA, wie sie vor der Erhöhung im Juli gegolten hat.
Positives zur NoVA gibt es für Menschen mit Behinderungen: Ab 1. Juli 2021 ist bei Vorliegen einer Befreiung auch das Leasing eines Neufahrzeugs NoVA-befreit möglich. Bislang ist dies nur beim Kauf möglich.
Die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2021 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung heute. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich aber nichts an der Besteuerung.
Verschärfung beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Der monatliche Betrag, den man hierfür versteuern muss, richtet sich nach den Anschaffungskosten und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, dann müssen in der Regel 2 Prozent anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2021 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 138 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für Fahrzeuge, die davor erstmalig zugelassen wurden, gilt weiterhin der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung.
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