Neue Falschpark-Regeln werden zur Falle für Polizisten

1 Jahr, 11 Monate her - 29. November 2022, heute
Neue Falschpark-Regeln werden zur Falle für Polizisten
Die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung bringt Verschärfungen für Autofahrer. Jetzt tappten auch Polizisten in die neue Falschpark-Falle.

Am 1. Oktober hat sich das Gesetz der Straße – die StVO – geändert. Während Radfahrern nun das Rechtsabbiegen auch bei Rot an ausgewählten Kreuzungen erlaubt ist, müssen sich Autofahrer nun mit einer verschärften Parkordnung herumschlagen. Dank dem neuen Regelwerk darf ein Fahrzeug darf nur noch ein kleines Stück über die angezeichneten Stellflächen hinaus auf einen Gehsteig oder einen Radweg ragen.

Das sorgt für Frust unter Pkw-Besitzern im ganzen Land, denn plötzlich hagelte es Falschparker-Strafen, obwohl der Wagen nicht anders abgestellt wurde als zuvor. Die betreffende Novelle des StVO-Paragraphen 23 dürfte sich unter den heimischen Benzin-Brüdern noch nicht herumgesprochen haben.

Auch Polizisten müssen sich dran halten
"Wir schreiten aufklärend ein, in Einzelfällen wird es Organmandate oder Anzeigen geben", sagt dazu Ferdinand Pirmann vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt bei einem Lokalaugenschein des ORF. Doch nicht einmal seine Gesetzeshüter selbst scheinen alle auf die neue Parkbestimmung zu achten. Einige Polizisten outeten sich selbst unfreiwillig als Falschparker, wie am Mittwoch veröffentlichte Fotos eines Radio Kärnten Hörers zeigen.

Darauf ist zu sehen, wie Streifenwagen und Einsatzbusse der Polizei weit auf Gehsteige hinaus ragen – teilweise sogar weiter als alle anderen Privatautos in der Nähe. Dieses überhängende Parken ist den Beamten aber nur ausnahmsweise "in ordnungsgemäßer Ausführung des Dienstes" erlaubt, wie Pirmann erklärt. 

Müssen Polizisten an einem Einsatzort zufahren und haben keine andere Möglichkeit, dann dürfen sie bestehende Halte- und Parkverbote missachten. Aber: "Wenn das Fahrzeug aber über eine längere Zeit abgestellt wird, müssen auch wir diese Bestimmungen beachten."

(Nach-)Schulungen für Gesetzeshüter
Im konkreten Falle gab es für die Beamten aber keine Ausrede. Man arbeite daran, muss der Verkehrspolizist eingestehen. Es habe schon Schulungen mit den Kolleginnen und Kollegen zu der neue Regelung gegeben. Pirmann gelobt: Aufgrund der Vorbildwirkung der Polizei werde man sich penibel daran halten.

Nicht nur die Polizisten sondern bitte für alle Autofahrer, die in Städten mit etwas größerem als einem Smart unterwegs sind: "Wer ein zu langes oder breites Auto für eine bestimmten Parkplatz hat, kann die Abmessungen seines Wagens nicht als Ausrede verwenden", informiert der ORF. Jeder muss sich einen für seinen Boliden passenden Parkplatz suchen. Doch was, wenn kein anderer frei ist, oder in der Straße keine größeren Parkplätze markiert sind? Pech.

§ 23 der StVO: Halten und Parken

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig. – Quelle: Rechtsinformationsservice (RIS) des Bundes

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